Posted by Christian Niehus | 22.03.2017 | Berechnungsbeispiele für Abrechnungen nach RVG |
Außergerichtliche Vertretung
Die rechtlichen Normen finden sich in Teil 2 Abschnitt 3 VV, den Nrn. 2300ffVV.
Es können folgende Gebühren anfallen:
Geschäftsgebühr. | Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten außergerichtlich, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Geschäftsgebühr | Die Geschäftsgebühr ist innerhalb eines Satzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder Schwierig ist. |
Einigungsgebühr | Gemäß Ziffer 1 des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung
| Sofern der Gegenstand des Vertrags i.S. der Nr. 1000VV RVG oder des Vergleiches noch nicht anhängig ist entsteht eine 1, 5 Gebühr. Ist über den Gegenstand des vertrages oder des vergleiches ein gerichtliches Verfahren anhängig, fällt nur eine 1,0 Einigungsgebühr an (Nr.1003 VV RVG). Als gegenstandswert ist der Wert der Ansprüche anzunehmen, die durch den Vertrag im Sinne der Nr. 1000VV RVG oder den Vergleich erledigt werden. |
Vertretung mehrerer Mandanten | Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber, so erhält er jede Gebühr nur einmal und nicht für jeden Auftraggeber gesondert (§7 Abs. 1 RVG). Allerdings erhöhen sich die Geschäfts und die Verfahrensgebühr . | Die Verfahrens-oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3. |
Sachverhalt: Der Anwalt wird mit einer Handelsregisteranfrage beauftragt. Da es sich nur um ein einfaches Schreiben handelt, kann gemäß Nr. 2301 VV nur eine 0,3 Gebühr abgerechnet werden. Ab 2021 gilt übrigens eine neue Gebührentabelle, die Kosten sind danach gegebenefalls etwas höher. In den nachfolgenden Beispielen wird noch mit den Werten bis 2020 gerechnet. Die jeweils aktuellen Werte kann man problemlos im Internet bei den RVG rechnern finden. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist durchschnittlich und nicht umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 80000,00€ beauftragt. Die Sache ist durchschnittlich und nicht umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist nicht durchschnittlich und umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird von zwei Gesamtgläubigern mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist nicht durchschnittlich und umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist durchschnittlich und nicht umfangreich. Es kommt zu einer Einigung unter Mitwirkung des Anwalts | ||||||||||||
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Der Gegner hat eine Gegenforderung in Höhe von 3000,00€ es kommt zu einer Einigung bei der auch die bisher nicht anhängige Gegenforderung in Höhe von 3000,00€ mit einbezogen wird. Die Sache ist nicht durchschnittlich und umfangreich | ||||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Der Gegner hat einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Es kommt zu einer Einigung Die Sache ist nicht durchschnittlich und umfangreich | ||||||||||||
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist durchschnittlich und nicht umfangreich. Die Sache erledigt sich unmittelbar nach Auftragserteilung, ohne dass der Anwalt schon etwas veranlasst hat. In solch einem Fall ist der Mindestsatz von 0,5 angemessen. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist sehr unterdurchschnittlich und nicht umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist leicht unterdurchschnittlich und nicht umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist leicht überdurchschnittlich und nicht umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Ein Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 5000,00€ beauftragt. Die Sache ist sehr überdurchschnittlich und nicht umfangreich. | ||||||||||
Berechnung:
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Sachverhalt: Der Anwalt wird damit beauftragt ein Mahnschreiben zu zu entwerfen. Dieses soll der mandant unter seinem Briefkopf verwenden. Eine Vergütungsvereinbarung besteht nicht. |
Berechnung: Es liegt keine außergerichtliche Tätigkeit vor, sondern lediglich eine Beratung! Der Anwalt erhält lediglich eine Beratungsgebühr! |
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